(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. | als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens fallen, | |||||||||
2. | drei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter, | |||||||||
3. | fünf von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bestellte Vertreter, | |||||||||
4. | ein von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellter Vertreter, | |||||||||
5. | drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen. |
(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
1. | der beamtete Referent für das landwirtschaftliche Schulwesen beim Amt der Landesregierung, | |||||||||
2. | der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen. |
(3) Die römisch-katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
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