(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnung und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule, die im Burgenland ihren Sitz hat oder hatte, kann bei der betreffenden Schule beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) | Geburtsurkunde; | |||||||||
b) | Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Wohnsitzes im Sinne des § 24 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
c) | Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht. |
(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
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