(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zu Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
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