§ 79 Bgld. LSG Schulaufsichtsorgane

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten einen ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen (Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“ sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren als Beamte des Schulaufsichtsdienstes zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung sind die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens).

(2) Die Schulaufsichtsorgane habenDas Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere

a)

die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer,;

b)

die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung,;

c)

den Zustand der Schule (des Schülerinnen- und Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.

zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.

Außerdem obliegt dem Schulaufsichtsorgan die fachliche Beratung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher.

(3) Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstesdem Schulaufsichtsorgan im einzelnenEinzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 30.07.1985 bis 16.07.2018

(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten einen ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen (Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“ sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren als Beamte des Schulaufsichtsdienstes zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung sind die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens).

(2) Die Schulaufsichtsorgane habenDas Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere

a)

die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer,;

b)

die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung,;

c)

den Zustand der Schule (des Schülerinnen- und Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.

zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.

Außerdem obliegt dem Schulaufsichtsorgan die fachliche Beratung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher.

(3) Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstesdem Schulaufsichtsorgan im einzelnenEinzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

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