(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
a) | die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und | |||||||||
b) | die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart | |||||||||
besitzt. |
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, die die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs. 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darr an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die im Abs. 1 lit. a und b genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde kann für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht erteilen.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
a) | von der Bestellung des Leiters und der Lehrer, | |||||||||
b) | vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie | |||||||||
c) | davon, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist, | |||||||||
unverzüglich Anzeige zu erstatten. |
(7) Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 oder 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 oder 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).
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