(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Der Bescheid kann den Parteien mündlich verkündet oder schriftlich ausgefertigt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
a) | Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes, | |||||||||
b) | den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung, | |||||||||
c) | die maßgebenden Gründe, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist, | |||||||||
d) | Ort und Datum des Bescheides, | |||||||||
e) | Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden, | |||||||||
f) | den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde. |
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