(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
1. | durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist, | |||||||||
2. | durch Widerruf der Bestellung oder | |||||||||
3. | durch Verlust der Wählbarkeit. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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