Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 Bgld. LSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 Bgld. LSG