Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsBei der Bildungsdirektion für Burgenland ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
a)Litera ain den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
b)Litera bin Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,
c)Litera cbei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
zu hören.
(3)Absatz 3Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.Das Anhörungsrecht gemäß Absatz 2, kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 Bgld. LSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 Bgld. LSG