§ 80 Bgld. LSG Einrichtung und Aufgabe

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsBei der Bildungsdirektion für Burgenland ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
    1. a)Litera ain den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
    2. b)Litera bin Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,
    3. c)Litera cbei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
    zu hören.
  3. (3)Absatz 3Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.Das Anhörungsrecht gemäß Absatz 2, kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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