§ 71a Bgld. LSG Widerspruch gegen Zeugnisse

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass

1.

die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 24 und 26),

2.

die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 39 Abs. 7 und § 43),

3.

die Schülerin oder der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,

ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab nachweislicher Zustellung der Entscheidung bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen. Die Leiterin oder der Leiter der Schule hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren fachlicher Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

1.

dem Widerspruch stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen und die Neuausstellung eines Zeugnisses zu veranlassen;

2.

den Widerspruch abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

3.

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Z 1 oder 2 ausreichen, und die Widerspruchswerberin oder den Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist der Widerspruch abzuweisen; andernfalls ist dem Widerspruch stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 Z 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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