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(1) In den Angelegenheiten des § 69 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei MonateWochen nach deren Einlangen bei der Schule deneinen Bescheid zu erlassen.
(1) In den Angelegenheiten des § 69 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei MonateWochen nach deren Einlangen bei der Schule deneinen Bescheid zu erlassen.