(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, anzuwenden, sofern nicht in den §§ 71a, 73 sowie 74 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 70 bis 73 anzuwenden:
a) | Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 22); | |||||||||
b) | Aufnahme in die Schule (§§ 26 bis 28); | |||||||||
c) | Besuch von Pflichtgegenständen (§ 31); | |||||||||
d) | Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 32); | |||||||||
e) | Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 39 Abs. 3); | |||||||||
f) | Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 6); | |||||||||
g) | Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 51 Abs. 2). |
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