Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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