(1) Die Leistungen des Aufnahmewerbers in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit Stimmenmehrheit festzusetzen, ob der Aufnahmewerber die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Aufnahmewerber ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden“, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.
0 Kommentare zu § 24 Bgld. LSG