(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Berufsschulpflichtige sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 26 Abs. 1 lit. b).
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 1 ist höchstens für die Dauer zweier Schuljahre zulässig. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(3) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind.
(5) Aufnahmewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
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