(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände (eine Gegenstandsgruppe) zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand (die Gegenstandsgruppe) lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände (Abs. 1) nicht geführt werden, kann er die alternativen Pflichtgegenstände in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls die entsprechenden Freigegenstände besucht. Andernfalls hat der Schüler die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände zu wechseln. Im Falle des Wechsels der Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(4) Die Schulbehörde hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
(5) Für die Berufsschulen gelten an Stelle der Abs. 3 und 4 die Bestimmungen des § 6.
(6) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 6 lit. d), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
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