§ 21 Bgld. LSG Aufnahmevoraussetzungen

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

a)

die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 19 Abs. 6 lit. a und c die Erfüllung b) der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht;

b)

die körperliche Eignung;

c)

die geistige Eignung (Fachschuleignung);

d)

die Erklärung des Einverständnisses zur internatsmäßigen Unterbringung.

(2) Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn der Aufnahmewerber in der Lage ist, an den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist durch eine ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Die Fachschuleignung ist gegeben, wenn die erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen erwartet werden kann; sie wird durch Eignungsprüfung festgestellt. Die Eignung ist jedoch als gegeben anzunehmen, wenn der Aufnahmewerber in jener Schulstufe, an welche die Fachschule anschließt, einen günstigen Schulerfolg erzielt hat. Ein solcher liegt vor, wenn das Abschlußzeugnis der achten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, wobei jeweils die Noten aus Fremdsprachen - ausgenommen Englisch -, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die SchulbehördeSchulleiterin oder der Schulleiter kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder dem aufzunehmenden Schüler der tägliche Schulweg zugemutet werden kann.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 08.07.1997 bis 16.07.2018

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

a)

die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 19 Abs. 6 lit. a und c die Erfüllung b) der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht;

b)

die körperliche Eignung;

c)

die geistige Eignung (Fachschuleignung);

d)

die Erklärung des Einverständnisses zur internatsmäßigen Unterbringung.

(2) Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn der Aufnahmewerber in der Lage ist, an den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist durch eine ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Die Fachschuleignung ist gegeben, wenn die erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen erwartet werden kann; sie wird durch Eignungsprüfung festgestellt. Die Eignung ist jedoch als gegeben anzunehmen, wenn der Aufnahmewerber in jener Schulstufe, an welche die Fachschule anschließt, einen günstigen Schulerfolg erzielt hat. Ein solcher liegt vor, wenn das Abschlußzeugnis der achten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, wobei jeweils die Noten aus Fremdsprachen - ausgenommen Englisch -, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die SchulbehördeSchulleiterin oder der Schulleiter kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder dem aufzunehmenden Schüler der tägliche Schulweg zugemutet werden kann.

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