(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat die Schulbehörde eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Aufnahme in die Berufsschule gilt die Zuweisung durch die Schulbehörde als Anmeldung.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmewerber, bei Schulpflichtigen auch der Schulbehörde, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht alle Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat durch Zuweisung dieser Aufnahmewerber an andere Schulen gleicher Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.
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