(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.
(2) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:
a) | den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, | |||||||||
b) | die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, | |||||||||
c) | die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung der Schüler zu schaffen. |
(3) Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgaben:
a) | die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen, | |||||||||
b) | die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozialdenkenden Staatsbürgern heranzubilden, | |||||||||
c) | die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen und | |||||||||
d) | die Bildung und Beratung der Absolventen zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben im ländlichen Raum (lit. a) samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen sicherzustellen. |
(4) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Die gleiche Regel gilt sinngemäß für Schülerheime.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Diese Betriebe sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, kostengünstig und gewinnorientiert zu führen.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. LSG