§ 93 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 92 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 92, auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 82 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 89 Abs. 3 übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. § 82 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (Paragraph 82, Absatz 6,) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß Paragraph 89, Absatz 3, übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. Paragraph 82, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen VorzugsstimmenzahlDas restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
    1. 1.Ziffer einsgrößer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, undgrößer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens so groß ist wie 15 % der für seine wahlwerbende Gruppe im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. (4)Absatz 4Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Absatz 3, nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Absatz 2,) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde.
  5. (5)Absatz 5Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Absatz eins und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Absatz 3, für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
  6. (6)Absatz 6Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Absatz 2,) als Ersatzmitglieder.
Paragraph 93,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 92 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 92, auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 82 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 89 Abs. 3 übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. § 82 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (Paragraph 82, Absatz 6,) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß Paragraph 89, Absatz 3, übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. Paragraph 82, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen VorzugsstimmenzahlDas restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
    1. 1.Ziffer einsgrößer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, undgrößer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens so groß ist wie 15 % der für seine wahlwerbende Gruppe im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. (4)Absatz 4Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Absatz 3, nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Absatz 2,) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde.
  5. (5)Absatz 5Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Absatz eins und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Absatz 3, für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
  6. (6)Absatz 6Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Absatz 2,) als Ersatzmitglieder.
Paragraph 93,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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