§ 70 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 70,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der WahlbehördeAnmerkung, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen nur Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werdenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann der Wahlleiter verfügen81 aus 2024, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 70,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der WahlbehördeAnmerkung, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen nur Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werdenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann der Wahlleiter verfügen81 aus 2024, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

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