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(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 67 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens: entfallen mit dem Beifügen hinzuweisenLGBl. Nr. 81/2024)
(3) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 67 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens: entfallen mit dem Beifügen hinzuweisenLGBl. Nr. 81/2024)
(3) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.