§ 65 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 65,(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 13Anm. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 67) und die Wahlzeit festzusetzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 67 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens: entfallen mit dem Beifügen hinzuweisenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(3) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 65,(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 13Anm. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 67) und die Wahlzeit festzusetzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 67 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens: entfallen mit dem Beifügen hinzuweisenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(3) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

81 aus 2024,)

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