§ 53 Bgld. LKG Beschwerden

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann derkönnen Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die BerufungBeschwerde beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen.

(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die BerufungBeschwerde Einsicht und zu den BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat die BerufungBeschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich der Bezirkswahlbehördedem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; diesedieses hat binnen einer Wocheelf Tagen nach Einlangen der BerufungBeschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem BerufungswerberBeschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen die EntscheidungBeschwerden gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde ist eine weitere Berufung nicht zulässigGemeindewahlbehörden sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen.

(5) Die §§ 51 Abs. 2 3 und 3 und 52 Abs. 2 sindist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 25.10.2017

In Kraft vom 16.07.2002 bis 25.10.2017

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann derkönnen Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die BerufungBeschwerde beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen.

(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die BerufungBeschwerde Einsicht und zu den BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat die BerufungBeschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich der Bezirkswahlbehördedem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; diesedieses hat binnen einer Wocheelf Tagen nach Einlangen der BerufungBeschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem BerufungswerberBeschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen die EntscheidungBeschwerden gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde ist eine weitere Berufung nicht zulässigGemeindewahlbehörden sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen.

(5) Die §§ 51 Abs. 2 3 und 3 und 52 Abs. 2 sindist sinngemäß anzuwenden.

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