§ 52 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

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