§ 36 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 36,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bildenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Sie besteht81 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.

(22024,) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 36,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bildenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Sie besteht81 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.

(22024,) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

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