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(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.
(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.
(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird: entfallen mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:
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(5LGBl. Nr. 81/2024) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.
(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwendenAnmerkung, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:
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(7) Die gestellte(n) Frage(n) müssenentfallen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden könnenLandesgesetzblatt Nr.
(8 81 aus 2024,) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.
(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.
(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird: entfallen mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:
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(5LGBl. Nr. 81/2024) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.
(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwendenAnmerkung, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:
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(7) Die gestellte(n) Frage(n) müssenentfallen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden könnenLandesgesetzblatt Nr.
(8 81 aus 2024,) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.