§ 105 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 105,(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werdenAnm.

(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.

(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.

(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird: entfallen mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:

1.

den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,

2.

die Frage, über die abzustimmen ist,

3.

den Befragungstag.

Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(5LGBl. Nr. 81/2024) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.

(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwendenAnmerkung, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:

1.

die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung,

2.

die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“.

(7) Die gestellte(n) Frage(n) müssenentfallen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden könnenLandesgesetzblatt Nr.

(8 81 aus 2024,) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 105,(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werdenAnm.

(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.

(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.

(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird: entfallen mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:

1.

den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,

2.

die Frage, über die abzustimmen ist,

3.

den Befragungstag.

Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(5LGBl. Nr. 81/2024) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.

(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwendenAnmerkung, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:

1.

die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung,

2.

die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“.

(7) Die gestellte(n) Frage(n) müssenentfallen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden könnenLandesgesetzblatt Nr.

(8 81 aus 2024,) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

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