§ 105 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (Paragraph 34, Absatz eins,) mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.
  4. (4)Absatz 4Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,
    2. 2.Ziffer 2die Frage, über die abzustimmen ist,
    3. 3.Ziffer 3den Befragungstag.
    Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.
  6. (6)Absatz 6Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“.
  7. (7)Absatz 7Die gestellte(n) Frage(n) müssen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
  8. (8)Absatz 8Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
Paragraph 105,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (Paragraph 34, Absatz eins,) mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.
  4. (4)Absatz 4Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,
    2. 2.Ziffer 2die Frage, über die abzustimmen ist,
    3. 3.Ziffer 3den Befragungstag.
    Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.
  6. (6)Absatz 6Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“.
  7. (7)Absatz 7Die gestellte(n) Frage(n) müssen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
  8. (8)Absatz 8Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
Paragraph 105,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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