§ 25 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
ärztliche Untersuchung
  1. (1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  2. (2)Absatz 2Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach- und Hilfskräften haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.

(1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Die in bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben in Absprache mit dem Rechtsträger dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.

(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung sicherzustellen, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.11.2019 bis 30.09.2024
ärztliche Untersuchung
  1. (1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  2. (2)Absatz 2Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach- und Hilfskräften haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.

(1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Die in bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben in Absprache mit dem Rechtsträger dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.

(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung sicherzustellen, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

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