§ 7 Bgld. JagdKPV Durchführung der Prüfung

Bgld. JagdKPV - Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann die oder der Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.

In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
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