§ 57 Bgld. GVRG Stimmberechtigung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2005 bis 31.12.9999

Stimmberechtigung

§ 57. (1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Stichtag (§ 55 Abs. 2 litspätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. d)Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Stand vor dem 13.05.2005

In Kraft vom 12.10.1988 bis 13.05.2005

Stimmberechtigung

§ 57. (1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Stichtag (§ 55 Abs. 2 litspätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. d)Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

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