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Stimmberechtigung
§ 57. (1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Stichtag (§ 55 Abs. 2 litspätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. d)Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Stimmberechtigung
§ 57. (1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Stichtag (§ 55 Abs. 2 litspätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. d)Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.