(1) Eine Genehmigung nach § 11 ist nicht erforderlich, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder | |||||||||
2. | beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt ist. |
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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