(1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8 vorliegen oder | |||||||||
2. | das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder | |||||||||
3. | das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder | |||||||||
4. | wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür sprechen. |
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. GVG 2007