(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, insbesondere weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung oder Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung gemäß § 9 unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass für einen im Grundbuch bereits eingetragenen Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, so hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 9 abzugeben.
(3) Bescheide nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung oder über die nachgereichte Erklärung gemäß § 9 auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung nachträglich rechtskräftig versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 2 vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheids um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß § 9 abgegeben wird.
(5) Wird dem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 3 von Amts wegen zu löschen.
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