(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 18 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann die Veräußerin oder der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung nach § 18 Abs. 3, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagen der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann die Veräußerin oder der Veräußerer die Rückabwicklung der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber gegenüber verweigern, sofern sie oder er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte, oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs nach § 18 Abs. 4 gelöscht und erklärt die Veräußerin oder der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag der Veräußerin oder des Veräußerers oder der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers von einem ordentlichen Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006, zu versteigern. War die Weigerung der Veräußerin oder des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers.
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