§ 12 Bgld. GVG 2007 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Genehmigung nach § 11 ist nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder

2.

beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt ist.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.04.2007 bis 31.12.2013

(1) Eine Genehmigung nach § 11 ist nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder

2.

beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt ist.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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