(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Falle seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung oder mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Das Exekutionsgericht hat unverzüglich zu veranlassen, dass der Zuschlag unter diesem Vorbehalt grundbücherlich angemerkt wird. Die oder der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Rechtserwerbs zu beantragen oder eine Erklärung gemäß § 9 abzugeben.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die oder den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde nicht zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für rechtswirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn die oder der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 9 vorlegt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrags unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Versagung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(4) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
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