§ 2 Bgld. GVG 2007 Begriffsbestimmungen

Bgld. GVG 2007 - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung besteht in der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder im Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, aber doch in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Aussetzung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks, ohne dass es einer anderen Benutzung zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.

(3) Ökologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung stellt auf die Herstellung von Nahrungsmitteln und anderen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen auf Grundlage möglichst naturnaher Produktionsmethoden und unter Einbeziehung der Erkenntnisse der Ökologie ab (möglichste Vermeidung des Einsatzes von Pestiziden, chemische Wachstumsförderer, chemisch-synthetische Düngemittel, Gentechnik etc.).

(4) (Anm.: verfassungswidrig aufgehoben mit LGBl. Nr. 69/2008)

(5) Als Baugrundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

Grundstücke oder Grundstücksteile, die als Bauland im Sinne des § 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind sowie

2.

alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebaute Grundstücke außerhalb des Baulands, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt.

(6) Freizeitwohnsitz ist ein Wohnsitz, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf für Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der Jugendwohlfahrt erhalten werden, sowie Wohnräume, die im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet werden, gelten nicht als Freizeitwohnsitz.

(7) Als ausländische Staatsangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

2.

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben;

3.

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen mindestens zur Hälfte ausländische Staatsangehörige gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte ausländische Staatsangehörige angehören;

4.

Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck mindestens zur Hälfte ausländischen Staatsangehörigen gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend ausländischen Staatsangehörigen obliegt.

(8) Ein land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb liegt vor, wenn dessen Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat.

(9) Lebensgefährten sind Personen, die durch mindestens 3 Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaften eingerichteten Hausgemeinschaft leben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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