§ 20 Bgld. GVG 2007 Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Bgld. GVG 2007 - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und zur Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach § 21 Abs. 1 zu verständigen.

In Kraft seit 06.04.2007 bis 31.12.9999
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