(1) Die Kaution (§ 13 Abs. 1) ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erwerberin oder des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbs angemessenen Höhe bis zu 15 % des vereinbarten Entgelts oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 72 700 Euro zu bemessen.
(2) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines Geldinstituts mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, erbracht werden oder in der Weise, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen.
(3) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber die Auflage vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht erfüllt. Die Grundverkehrsbehörde hat den Eintritt des Verfalls mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder nach § 13 Abs. 2 aufgehoben wird.
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