(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige gelten nicht für
1. | Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 39 des EG-Vertrags oder nach Art. 28 des EWR-Abkommens, | |||||||||
2. | Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach den Art. 43 und 48 des EG-Vertrags oder nach Art. 31 und 34 des EWR-Abkommens, | |||||||||
3. | Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrags oder nach Art. 36 des EWR-Abkommens, | |||||||||
4. | Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts, soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem EWR-Abkommen ergibt, | |||||||||
5. | Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG-Vertrags oder nach Art. 40 des EWR-Abkommens. |
(2) Soweit sich aus staatsrechtlichen Verpflichtungen ergibt, dass Personen gleich wie inländische Staatsangehörige zu behandeln sind, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige nicht.
(3) Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber nachzuweisen.
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