§ 9 Bgld. GVG 2007 Erklärungspflichtige Rechtserwerbe

Bgld. GVG 2007 - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß § 7 an Baugrundstücken oder Teilen davon (zum Beispiel Wohnungen) in Vorbehaltsgemeinden bedürfen einer schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 2, die von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber bei der Grundverkehrsbehörde oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, abzugeben ist.

(2) Die Erklärung muss beinhalten, dass die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber

1.

das Baugrundstück nicht als Freizeitwohnsitz nutzt oder nutzen lässt;

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt und

3.

über die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung widersprechenden Nutzung unterrichtet ist.

(3) Die Erklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss abzugeben.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abgabe der Erklärung erlassen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 2 durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat einen Durchschlag der bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrsbehörde zu übersenden.

In Kraft seit 06.04.2007 bis 31.12.9999
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