(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen und Bieter nur Personen zugelassen werden, die
1. | einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid oder | |||||||||
2. | einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 oder | |||||||||
3. | eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung vorweisen. |
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist.
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf eine Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 sowie eine Erklärung nach § 9 sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen oder abzugeben. Die Grundverkehrsbehörde hat über die Anträge innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden.
(5) Werden innerhalb von vier Wochen (Abs. 4) keine Anträge auf Genehmigung oder Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 eingebracht oder keine Erklärung gemäß § 9 abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietende oder den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins über deren oder dessen Antrag für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
(7) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil die Meistbietende oder der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder abgegeben hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
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