(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist. Die Behörde hat einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn bei der Fertigstellung oder der Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
(2) Ist die Bewilligung erloschen, so hat die ehemalige Betreiberin oder der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 3 erforderlich ist. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde die Entfernung mit Bescheid aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann der Auftrag nicht an die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist dieser an die sonst hierüber verfügungsberechtigte Person zu richten.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage, der oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Bewilligung erloschen ist oder die Voraussetzungen für die Entfernung vorliegen.
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