§ 9 Bgld. GSG 2008 Erlöschen der Bewilligung und

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist. Die Behörde hat einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn bei der Fertigstellung oder der Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.

(2) Ist die Bewilligung erloschen, so hat die ehemalige Betreiberin oder der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 3 erforderlich ist. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde die Entfernung mit Bescheid aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann der Auftrag nicht an die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist dieser an die sonst hierüber verfügungsberechtigte Person zu richten.

(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage, der oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Bewilligung erloschen ist oder die Voraussetzungen für die Entfernung vorliegen.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. GSG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. GSG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. GSG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. GSG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. GSG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Bgld. GSG 2008
§ 10 Bgld. GSG 2008