Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über erstinstanzliche Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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