§ 15 Bgld. GSG 2008 Warn- und Meldepflicht bei Ausströmen von Gas

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Wer das Ausströmen von Gas wahrnimmt und es nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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