§ 6 Bgld. GSG 2008 Mitteilungspflichtige Gasanlagen

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung von der Betreiberin oder vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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