(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht; insbesondere wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen - die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. In der Bewilligung kann in Abhängigkeit von der Art und Größe der Gasanlage eine kürzere oder längere Frist für die wiederkehrende Prüfung (§ 12) festgelegt werden.
(2) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(3) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen vor Beschädigungen erforderlich ist.
(4) Eine Ausfertigung des Bewilligungs- oder Änderungsbescheids hat die Behörde auch an die Gemeinde zu übermitteln, in deren Gebiet die Gasanlage errichtet werden soll.
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