§ 12 Bgld. GSG 2008 Wiederkehrende Prüfungen

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten in Abständen von fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist von der Prüferin oder vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefunds hat die Prüferin oder der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat die Prüferin oder der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers sofort zu veranlassen. Die Prüferin oder der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mitteilungspflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten in Abständen von höchstens fünfzehn Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Nach Möglichkeit hat die Prüfung in Verbindung mit dem Gaszählertausch stattzufinden. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf oder ein privatrechtlicher Wartungsvertrag für die Gasanlage mit Befugten im Sinne von § 11 Abs. 4 besteht. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat die Prüferin oder der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Der Prüfbefund ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Prüfbefund muss mindestens Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Datum und Ausstellerin oder Aussteller des letzten Befunds, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers sowie firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefunds die Verwendung eines bestimmten Vordrucks vorschreiben.

(5) Die Prüferin oder der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Prüfbefunds und den Namen der Prüferin oder des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (zB im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (zB Aufkleber).

(6) Ist der Betrieb der Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 3 zu veranlassen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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