§ 7 Bgld. GSG 2008 Antrag und Parteistellung

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

eine technische Beschreibung, aus der auch die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen;

2.

ein Lageplan, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist;

3.

ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll; dieser darf nicht älter als sechs Monate sein;

4.

die schriftliche Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die durch die baulichen Anlagen oder Schutzzonen auf ihrem Grundstück berührt werden sollen;

5.

eine detaillierte planliche Darstellung der Anlage einschließlich der Schutzzonen, des Sicherheitsabstands, des Geländeschnitts und der Bodenbeschaffenheit sowie - sofern vorhanden - sonstige Einrichtungen wie Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraums.

(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projekts nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller,

2.

die Eigentümerinnen und Eigentümer jenes Grundstücks, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und

3.

die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die durch die baulichen Anlagen oder Schutzzonen auf ihrem Grundstück berührt werden.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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