(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungs- oder mitteilungspflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten und Bedingungen erfüllt sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist nach Vorliegen einer Bestätigung nach Abs. 2 Z 1 zulässig.
(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist von der Prüferin oder dem Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
1. | die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage; | |||||||||
2. | die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen; | |||||||||
3. | die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen; | |||||||||
4. | die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang; | |||||||||
5. | der einwandfreie Zustand der elektrischen Anlagen und des Abgasfangs. |
(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Ein allfälliger Probebetrieb endet nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes. Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefunds bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde, bei einer mitteilungspflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen, vorzulegen.
(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefunds sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:
1. | Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sowie akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse, | |||||||||
2. | Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, | |||||||||
3. | Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, und | |||||||||
4. | Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Z 3 befähigte Personen zur Verfügung stehen. | |||||||||
Die Prüferin oder der Prüfer müssen über nachweisliche Kenntnisse über die in § 3 Abs. 1 geforderten technischen Richtlinien und Regelwerke verfügen. Werden Prüfungen und Abnahmebefunde von Mitarbeitern der unter Abs. 4 genannten Befugten durchgeführt beziehungsweise erstellt, so ist die Kenntnis der einschlägigen Richtlinien und Regelwerke am Abnahmebefund zu bestätigen. |
(5) Die Ausstellerin oder der Aussteller des Abnahmebefunds hat für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung sie oder er nicht befugt ist, eine Bestätigung anzuschließen, die von einer oder einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten stammt.
(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für mitteilungspflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde des Bewilligungsbescheids oder Beschreibung und Skizze bei einer mitteilungspflichtigen oder bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers sowie firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Abnahmebefunds die Verwendung eines bestimmten Vordrucks vorschreiben.
(8) Die Prüferin oder der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefunds und den Namen der Prüferin oder des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (zB im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (zB Aufkleber).
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