(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachen vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
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